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Energiepreisbremse Glühbirne

Kostenlose Handwerkerleistung für Verbraucherbauherr nach Widerruf!

Der im BGB normierte Verbraucherschutz birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken für Handwerker, was Gegenstand einer Entscheidung des OLG München war (OLG München, Beschluss vom 19.04.2021 - 28 U 7274/20 Bau).

 

Schließt der Unternehmer mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen einen Werkvertrag, so muss der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet werden. Unterbleibt dies, kann der Verbraucher ab Vertragsschluss innerhalb eines Jahres und 14 Tagen den Vertrag widerrufen!

Kommt es binnen dieser Frist zum Widerruf, ist rechtlich (rückwirkend) kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die beiderseitig empfangenen Leistungen müssen zurückgewährt werden, die Vergütung muss zurückgezahlt werden, die empfangenen Waren müssen zurückgegeben werden. Ist eine Rückgabe nicht möglich, so schuldet der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer Wertersatz.

Für die Bau-Praxis besonders relevant: Die Pflicht zum Wertersatz kann entfallen!

Der Unternehmer erhält dann keinen Ersatz für verbaute Materialien oder erbrachte Dienstleistungen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist! In diesem Fall erhält der Verbraucher eine „kostenlose“ Werkleistung.

Der Gesetzgeber hat dieses Risiko zwar erkannt, aber nur für den Widerruf eines sogenannten Verbraucherbauvertrages geregelt! Der Verbraucher schuldet dann Wertersatz, wenn es sich um den Bau eines neuen Gebäudes oder um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt. Eine erhebliche Umbaumaßnahme liegt nach der Rechtsprechung nämlich dann vor, wenn die bauliche Maßnahme einer "Neuherstellung" des Gebäudes gleichkommt. Bei den meisten Handwerkerleistungen mit Verbrauchern ist dies gerade nicht der Fall!

Jedem Unternehmer ist zu empfehlen, auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Vertrag zu achten! Im Zweifel sollte der Vertrag stets innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, damit dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. In diesem Kontext ist eine neuere, für Unternehmer günstige Entscheidung des BGH interessant: Dem Verbraucher steht dann kein Widerrufsrecht zu, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein Angebot legt, und der Verbraucher dieses zeitlich versetzt (hier am nächsten Tag) außerhalb von Geschäftsräumen annimmt (BGH, Urteil vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22). Der Verbraucher ist hier nicht schutzwürdig, da er „lange genug“ über den Vertragsschluss nachdenken konnte.

Maier Rechtsanwälte PartGmbB unterstützt Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Bauverträge und Architektenverträge!

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